§ 1
Zweck des Vereins
Der Verein hat die gemeinnützige Aufgabe, den Bestand und die Entwicklung von Knoops Park und der angrenzenden öffentlichen Grünflächen zu fördern. Die Erfüllung dieser Aufgabe geschieht im Zusammenwirken mit dem Gartenbauamt Bremen-Nord durch die Übernahme eigenverantwortlicher Aufgaben und Leistungen und/oder durch die Bereitstellung von Geldmitteln. Im Zusammenhang damit führt der Verein auch kulturelle Veranstaltungen – wie zum Beispiel Konzerte – durch. Der Erhalt des Kerns von Knoops Park als gartenhistorisches Denkmal ist wesentlicher Bestandteil dieser Aufgabe.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein Knoops Park e.V.“; die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister soll alsbald erwirkt werden.
Sitz des Vereins ist Bremen-Burglesum.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) aktive Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist.
Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird erst wirksam mit der Leistung des ersten Jahresbeitrages.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Als wichtiger Grund gilt es insbesondere, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der erfolgte Ausschluss ist dem Vereinsmitglied schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.
§ 5
Beiträge – Geschäftsjahr
Der Vereinsbeitrag wird zu Beginn jeden Jahres im voraus für das laufende Geschäftsjahr erhoben. Er ist ohne besondere schriftliche Aufforderung bis zum 28.02. des jeweiligen Jahres zu entrichten. Über die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Höhe des Beitrages für fördernde Mitglieder beträgt ein Fünftel des jeweiligen Vereinsbeitrages.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
§ 7a
Ehrenvorsitzende
Der Ehrenvorsitz begründet das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Der Ehrenvorsitzende ist nicht Mitglied des Vorstandes und bei dessen Sitzungen nicht stimmberechtigt. Der Ehrenvorsitzende hat jedoch eine beratende Stimme, die vom aktiven Vorstand hinreichend gehört und bei den zu fassenden Beschlüssen würdig berücksichtigt werden soll.
Der Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt. Mit der Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist die Ehrenmitgliedschaft verbunden. Der Ehrenvorsitz endet nur aufgrund förmlichen Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluß gilt § 4 entsprechend.
§ 7
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern. Er führt die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende zusammen mit dem Rechnungsführer.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur mit Zustimmung des Vereinsvorsitzenden leisten.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sobald die Abrechnung über das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellt und von den Rechnungsprüfern geprüft worden ist. Der Vorstand hat der Versammlung über das vergangene Geschäftsjahr zu berichten und das Protokoll der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
a) über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
b) über die Wahl von Vorstandsmitgliedern,
c) über die Wahl von zwei Prüfern, welche die Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben,
d) über Satzungsänderungen,
e) über die Festsetzung des Jahresbeitrages.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes aktive Vereinsmitglied. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann nur durch die Mitglieder persönlich ausgeübt werden; eine Vertretung ist unzulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Einberufung der Mitgliederbversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er stellt die Tagesordnung auf und teilt sie den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich zu erfolge; sie wird darüber hinaus im „Burglesumer Vereinsblatt“ bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dieses auf einer früheren Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
Zur Nachprüfung des Kassenberichtes sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie sind verpflichtet, einmal im Jahr Kasse und Rechnung zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und werden jährlich neu bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in zwei innerhalb von 6 Wochen abgehaltenen, ausdrücklich zur Beschlussfassung darüber einberufenen Mitgliederversammlungen dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwendet werden. Die Namen der Begünstigten sind von der die Auflösung beschließenden zweiten Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit zu bestimmen. Die Ausführung dieser Beschlüsse darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.
Weitere Informationen und Beantragung der Mitgliedschaft
Wenn Sie weitere Informationen wünschen und/oder eine Mitgliedschaft beantragen möchten, senden Sie uns bitte eine eMail oder rufen Sie und an (Kontaktdaten siehe Impressum). Die Mitgliedsbeiträge betragen zur Zeit:
Der Förderverein Knoops Park ist Mitglied in der DGGL (Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e.V.). Die Mitglieder des Fördervereins sind berechtigt, an den Veranstaltungen der DGGL teilzunehmen und erhalten einmal jährlich das Veranstaltungsprogramm.
Beispiele für vom Förderverein Knoops Park geförderte Maßnahmen im Park finden Sie auf unserer Startseite.
Steuerbescheinigungen für das Finanzamt